Barrierefreiheit meint die uneingeschränkte Zugänglichkeit zum Beispiel von Häusern, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Internet-Seiten für jeden Menschen. Da dies aufgrund der unzähligen weichen, individuell geprägten Barrieren nicht vollständig erreicht werden kann, spricht man auch von barrierearm oder zugänglich.
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) § 3 ergänzt das Behindertengleichstellungsgesetz wie folgt:
"Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen."
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